In diesem Format probiere ich die mir am häufigsten gestellten Fragen zu beantworten, da ich es nicht mehr schaffe, auf alle E-Mails, Kommentare etc. zu antworten. Habt vielen Dank für Euer Interesse, doch diesen Ansturm habe ich weder erwartet, noch bin ich in der Lage ihn abzuarbeiten. Seid mir bitte nicht böse, wenn ich mich sehr spät, oder gar nicht melde - die Videoproduktion schluckt unmengen Zeit.
Drittschuldnerbefreiung durch Drittschuldnererklärung
https://zentralmeldeamt.ch/
https://dejure.org/gesetze/ZPO/840.html
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UN-RES 56/83. Verantwortlichkeit der Staaten für völkerrechtswidrige Handlungen
Da der Schutz der verfassungrechtlichen Grundlagen vom Staat übernommen und garantiert wird, werden die Menschen über die Zwangsteuern an allen Handlungen des Staaten in einer quasi Aktiengesellschaft mehr oder weniger unfreiwillig, bewußtlos oder unbewußt nicht als Gesellschaft, sondern als Gemeinschaft (bösartig und zwangsweise) beteiligt.
Das Verhalten einer Person oder Personengruppe ist als Handlung eines Staates im Sinne des Völkerrechts in der Staatenverantwortlichkeit (UN-RES 56/83) zu werten, so daß der Mensch über die Personifikation in die Pflicht für völkerrechtwidrige Handlungen herangezogen wird, wenn Grundrechte und Grundfreiheiten eingeschränkt oder verletzt werden. Wenn die Person oder Personengruppe im Falle der Abwesenheit oder des Ausfalls der staatlichen Stellen faktisch hoheitliche Befugnisse ausübt und die Umstände die Ausübung dieser Befugnisse erfordern, muß der Mensch dann selbst über die Verwendung der Steuern entscheiden können (Art. 20 (4) GG), wenn Mißbrauch vorliegt, weil der Glaube nicht stark genug ist.
Der Glaube und der Wille für das Bewußtsein sowie das Gewissen und der Geist sind frei.
Deswegen tragen Menschen gemäß Völkerstrafrecht die gehörige Aufsicht über die verwendeten Mittel, ob damit öffentliches Recht in der Staatenverantwortlichkeit verletzt wird, da die staatlichen Steuern als "freiwillige Spenden" behauptet und nicht "freiwillig", sondern unter Zwang zu leisten sind oder eingezogen werden, denn die rechtwidrige Anwendung von Gewalt ist Terror. Die Terrorfinanzierung ist ein schwerwiegender Straftatbestand (§ 89c StGB).
Terror durch Links- und Rechtsextremismus entsteht durch UN-Rechtextremismus im Systemstaat. Wenn durch Menschenrechtverletzung die öffentliche Ordnung verletzt ist, dürfen Gesetze nicht angewandt werden (Art. 6 EGBGB), so daß die freiwillige oder unfreiwillige Steuerpflicht an dieser Grenze der "Beteiligung" endet.
Angela MERKEL hat für die geschäftsführende Bundesregierung und die Bundeskanzlei in Art. 65 GG die Obligation per
Postzustellung: RH 00 449 949 3DE und RH 00 449 950 2DE
vom 03.05.2019 erhalten und nicht widersprochen, denn es gilt im zwingenden Völkerrecht der Kontrahierungschutzzwang und die Schadenminderungschutzpflicht, denn die Menschen-rechtverletzung zu ignorieren oder zu verleumden wäre Volksverhetzung.
Der Bundespräsident hat auch die Schuld stillschweigend anerkannt, denn da gibts nichts zu diskutieren.
...
https://www.youtube.com/watch?v=3qhEb7aZk10
Die Polizei erklärt, sie beruft sich bei der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht auf das Grundrecht. Art. 1 Grundrecht wird also vorsätzlich verletzt, denn die Menschenwürde ist unverletzlich, und die Menschenwürde zu schützen und zu achten ist Verpflichtung aller staatlicher Gewalt. Ohne Berufung auf das vertragliche Schuldverhälznis in Art. 1 Grundrecht, die wie erklärt ausgesetzt wird, kann die Polizei nur im außervertraglichem Schuldverhältnis als untreuer Vertrags(ver)brecher tätig sein. Deswegen haben sie eine Privathaftpflicht.
Jeder sollte es wissen, daß die Wortmarke Polizei und die dazugehörigen Söldner "morituri te salutant" nicht Grundrecht berechtigt und nicht Grundrecht befugt sind . Die Anwendung von rechtwidriger Gewalt ist Terror, denn Rechts- und Linksextremismus entsteht durch UN-Recht- Extremismus. Versammlungen werden erst durch die bewaffnete Polizei verboten.
http://www.ichr.de/neuigkeiten.html
http://www.ichr.de/files/2017_03_06--IZMR-oeffentliche-Erklaerung-Polizei-Nieders-.pdf
Es ist Fakt und keine offenkundige Tatsache, also ein fiktionaler Akt, da sich die Polizeifiguren auf ein Land symbolisch berufen, um sich als fiktionale Beamte des Landes illegitim zu behaupten. Ein Objekt, ein Stück Land, kann ihnen aber kein Recht verleihen und Fiktionen zu keinem Beamten rechtmäßig ernennen. Verbände juristischer Personen sind keine rechtfähigen, sondern rechtwidrige Organisationen. Objekte zu vergöttern ist Götzenanbetung zur Gotteslästerung und im natürlichen Völkerrecht ein Straftatbestand gegen die Präambel, weil der Glaube nicht körperschaftlich erfaßt werden kann.
Leider müssen die Kommentare ausgeschaltet werden, denn Recht ist absolut kategorisch Imperativ. Wir sind nicht bei der Jury.
IZMR: www.ichr.de
Kontaktemail für eure Mithilfe: izmramt@gmail.com
...
https://www.youtube.com/watch?v=Ge8iOH_PvZw
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Akademie Menschenrecht - Grundlagen des Rechts
https://www.youtube.com/watch?v=dYQeYMUCZcg
Seminarankündigung
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Quellen:
http://menschenrecht-amt.de/akademie/...
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Damit die Spenden nicht unkoordiniert empfangen und ausgegeben werden, haben sich die Organisationen Uns einer freiwilligen Kontrolle unterworfen.
Die Spenden werden zentral verwaltet und gezielt eingesetzt.
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...
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Wake News Radio/TV informieren: Wake News Sondersendung im Interview mit Mustafa-Selim Sürmeli, Gerichthof der Menschen, Genf, 07.06.2019
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mitgegangen, mitgefangen, mitgehangen - § 89c StGB Terrorfinanzierung
Art. 25 GG: Völkerrecht vor Bundes- und Landesgesetz –Zivilschutz im genfer Abkommen.
http://cloud-zma.ydns.eu/pydio/public/6d46fa
http://cloud-zma.ydns.eu/pydio/public/d43f2a
Menschenrechtverletzung ist ein Kriegsverbrechen.
Diese Kriegsverbrechen verjähren nicht und können auch nicht gemindert werden (§§ 4-5 VStGB). Es besteht Verfolgungszwang! Da die Restituonsgerichte im Überleitungsvertrag in Art. 9-11 UNRES
56/83 neu durch ECHR 75529/01 und Ratifikation der Siegermacht geregelt sind, kommen die innerstaatlichen Gerichte und die Gesetzgebung in prelateral außerverpflichtenden Schuldverhältnissen nicht in Frage (Art. 6, 38-42 EGBGB).
Insbesondere sind in ECHR 75529/01 die Rückverweisung in die innere Jurisfikation nicht gestaTet,
da es sich um einen Sonderfall handelt, denn dieser Vorgang ist wegen Stillllstand der
Rechtschuldpflege in Art. 9 UN-RES 56/83 durch § 30 OWiG in Verbindung mit §§ 13-15 VStGB mit
10.000.000,00 €uro/Tag seit dem 16.08.2006 beschwert. Das Amtsgericht Frankfurt hat nicht nur
die Amtshilfe als Drittschuldner verweigert, sondern hat das Kriegsverbrechen unter Anwendung
der innerstaatlichen Gesetze als Drittschuldner weiter geführt, denn die Beurteilung der Handlung
eines Staates als völkerrechtswidrig bestimmt sich nach dem Völkerrecht, und der verantwortliche
Staat kann sich nicht auf sein innerstaatliches Gesetz berufen, um die Nichterfüllung der ihm nach
diesem Teil obliegenden Verpflichtungen zu rechtfertigen (Art. 3, 32 UN-RES 56/83).
Zur StaatshaMung im Völkerrecht gilt, daß im Völkerrecht der Staat, dessen HaMung wegen
Verstoßes gegen eine prelateral völkerrechtliche Verpflichtung ausgelöst wird, ebenfalls als Einheit
betrachtet wird,
• ohne daß danach unterschieden wird,
• ob der schadensverursachende Verstoß
• der Legislative,
• der Judikative oder
• der Exekutive
zuzurechnen ist (EuGH- 224/01, Rz. 44, Urteil Brasserie du pêcheur und Factortame (Randnr. 34)).
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