Weiterarbeit im Gesundheitssektor trotz fehlender Impfung ab dem 16.03.2022 möglich?
„Kann-Regelung“ in § 20a Abs. 5 Infektionsschutzgesetz lässt Gesundheitsämtern Spielraum, Pflegekatastrophe abzuwenden.
Teil 1: Erläuterung der Hintertür
https://youtu.be/wsqOaLloLTMTeil 2 : Eure Fragen zu
- Anwendungsbereich
- Ablauf bei bestehenden Arbeitsverhältnissen
- drohenden Bußgeldern
- Tipps
- Ausblick
0:28 Geltung für Selbstständige /Soloselbständige
02:11 1. Schritt Meldepflicht ein Gesundheitsamt
02:33 2. Schritt Gesundheitsamt kann Nachweis anfordern
02:52 3. Schritt Vorlage von Nachweis/Argumente
03:02 Ordnungswidrigkeit, wenn Nachweis „nach Aufforderung“ nicht vorgelegt wird
03:17 4.Schritt Tätigkeitsverbot durch Gesundheitsamt
04:29 Argumente, die gegen Tätigkeitsverbot sprechen könnten
06:44 drohende Bußgelder
08:01 Überforderung der Gesundheitsämter
10:02 Anforderungen an Immunitätsnachweis ( vgl. Weihnachtsgeschenk in Österreich)
11:31 Bitte von Anrufen abzusehen
Zum Nachlesen (mit Quellen und Zitaten):
https://kanzlei-rohring.de/2022/01/07/begrenzte-impfpflicht-fragen-zur-hintertuer/Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
Es soll mit diesen Beiträgen auch keine falsche Hoffnung gemacht werden. Es soll lediglich aufgezeigt werden, dass die konkrete Ausgestaltung des § 20a IfSG aktuell eine solche "Hintertür" offen hält. Eine Hintertür, die von der Politik auch jederzeit wieder geschlossen werden könnte.
Rechtsstand : 07.01.2022
Ihr könnt uns gerne Kommentare schreiben, bitte beachtet aber, dass ich hier keine individuelle Rechtsberatung leisten kann und darf.
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Ellen Rohring
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Steuerrecht
Gut Warthe
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