Wird die Aufhebung der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler
Trageweite beschlossen und gelten der § 5 Abs. 4 Satz 1, Halbsatz 1 IfSG und § 5 Abs. 4 Satz 4 Halbsatz 1 weiter, treten die aufgrund von § 5 Abs. 2 IfSG erlassenen Anordnungen und Verordnungen außer Kraft. Da diese weiterhin erforderlich sind, ist dies keine Alternative. Sagt die FDP und bringt ein neues Gesetz ins Spiel. WARUM GIBT ES KEINE ABSTIMMUNG in der festgestellt wird, dass die epidemische Lage VORBEI IST.
Definition laut RKI ist (PDF Fachwörter): demnach ist eine Epidemie eine Erkrankungswelle, die typischerweise mit einer deutlichen über den normalzustand hinausgehenden Zahl an Erkrankungen einhergeht, die auf eine Ursache zurückzuführen ist. Ausbruch bedeutet dabei, dass plötzlich vermehrte, lokale oder verstreute Erkrankungsfälle vorliegen, die das zu erwartende Maß dieser Krankheit zur aktuellen Zeit, Ort, Population überschreiten...
demnach stellt das RKI doch auf Erkrankungsfälle ab und nicht auf Infizierte!
...
https://www.youtube.com/watch?v=LCya3-sP8Hc