Gesundheitsminister in NRW, Herr Laumann, äußerte sich wie folgt: Stand: 27.07.2022, 17:09 Uhr
"Wir wissen heute: Die Impfung schließt Ansteckungen nicht aus. Daher bin ich schon der Meinung, dass die einrichtungsbezogene Impfpflicht in der jetzigen Situation nicht mehr das Nonplusultra ist."
Auch Die Deutsche Krankenhausgesellschaft hat sich für das Ende der ein-richtungsbezogenen Corona-Impfpflicht ausgesprochen. Mit der Omikron-Variante sei diese Regel hinfällig geworden. Die Impfung diene nur noch dem Selbstschutz, sagte sie.
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Grünen-Fraktionschefin Katrin Göring-Eckardt hatte gestern eine Impfpflicht für Beschäftigte in Pflegeheimen und Kitas in Aussicht gestellt . Auf Nachfrage hatte sie bestätigt, dass die Mitglieder der angestrebten Ampel-Koalition sich in dieser Frage einig seien. Nach späteren Angaben der Grünen-Fraktion sollte dies aber dann doch nicht der Fall sein und man wolle darüber nur beraten.
Heute Morgen habe ich natürlich schon erste Berichte dazu gelesen, dass eine Impfpflicht juristisch möglich wäre und Impfunwillige dann sogar von der Polizei zum Impfarzt gebracht werden könnten.
In diesem Video erfahrt Ihr, wann eine Impfpflicht für bestimmte Berufsgruppen möglich sein könnte und warum ich aktuell nicht davon ausgehe.
Rechtsstand : 16.11.2021
Zum Nachlesen: https://kanzlei-rohring.de/2021/11/16/impfpflicht-fuer-bestimmte-berufsgruppen/
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01:04 Tipps für betroffene Arbeitnehmer
03:56 Risiken für Arbeitgeber
04:54 trotz Urteil des BVerfG?
05:21 Neue Studien zu Omikron Variante BA.5
07:11 Rechtschutzversicherung sinnvoll
07:26 Arbeitsvertrag/Tarifvertrag nach Ausschlussfristen prüfen
08:11 Risiko für Arbeitgeber
08:39 Amtshaftungsansprüche
09:20 Subsidiarität- Anspruch gegenüber Arbeitgeber vorrangig
09:38 Rückgriff des Arbeitgebers beim Staat?
10:22 Gesundheitsämter geben Anhörung der Arbeitgeber große Bedeutung
10:49 Verzichtbarkeit von Personal in der Gesundheitsbranche? Versorgungssicherheit
Den Beitrag zum Nachlesen findet Ihr bald hier:
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Musterschreiben für Antwort an Gesundheitsamt - zum Download:
https://kanzlei-rohring.de/downloads/musterschreiben-gesundheitsamt-anforderung-nach-20a-abs-5-ifsg/
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 27. April 2022 - als zentrales Argument für die Anwendung des § 20a IfSG ausgeführt, dass ein „relevanter Fremdschutz“ durch die SARS-CoV2-Impfungen besteht.
In der Entscheidung des BVerfG vom 27. April 2022 - 1 BvR 2649/21 – heißt es aber auch:
"Allerdings kann eine zunächst verfassungskonforme Regelung später mit Wirkung für die Zukunft verfassungswidrig werden, wenn ursprüngliche Annahmen des Gesetzgebers nicht mehr tragen." (Rn. 167)
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2022/04/rs20220427_1bvr264921.html
Der Gesetzgeber hat insofern eine Beobachtungspflicht
Die Entscheidung des BVerfG stützt sich auf den RKI Bericht vom 21.04.22 und unterstellt, dass die Infektionsgefährdung für Ungeimpfte deutlich höher sei als für Geimpfte. Dies erläutert das BVerfG unter Berufung auf Daten des RKI unter der Rn. 185 :
"Zusammenfassend schätzt das Robert Koch-Institut die Infektionsgefährdung für die Gruppe der Ungeimpften letztlich nach wie vor als sehr hoch, für die Gruppen der Genesenen und Geimpften mit Grundimmunisierung als hoch und für die Gruppe der Geimpften mit Auffrischimpfung als moderat ein (vgl. RKI, Wöchentlicher Lagebericht vom 21. April 2022, S. 4)."
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2022/04/rs20220427_1bvr264921.html
Wörtlich heißt es in dem RKI-Wochenbericht vom 21. April 2022, S. 4:
„Das Robert Koch-Institut schätzt die Gefährdung durch COVID-19 für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland insgesamt als sehr hoch ein. Die Infektionsgefährdung wird für die Gruppe der Ungeimpften als sehr hoch, für die Gruppen der Genesenen und Geimpften mit Grundimmunisierung (zweimalige Impfung) als hoch und für die Gruppe der Geimpften mit Auffrischimpfung (dreimalige Impfung) als moderat eingeschätzt. Diese Einschätzung kann sich kurzfristig durch neue Erkenntnisse ändern.“
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Wochenbericht/Wochenbericht_2022-04-21.pdf?__blob=publicationFile
Diese Erkenntnisse haben sich geändert:
Das Bundesverfassungsgericht stützt sich auf „sachkundige Dritte“ , die von einer Impfeffektivität von 40-70 % ausgehen. D. h. das Bundesverfassungsgericht unterstellt dass das Weiterübertragungsrisiko durch eine Impfung um 40-70 % reduziert wird:
„Auch wenn der Schutz vor Infektion mittels Impfung oder durchgemachter Infektion für die Omikronvariante im Vergleich zu den vorhergehenden Varianten deutlich reduziert sei, bestehe weiterhin für einen begrenzten Zeitraum ein relevanter Schutz. Für einen Zeitraum von drei bis sechs Monaten nach der dritten Impfdosis würden mehrere aktuelle methodisch hochwertige Studien die Schutzwirkung gegen Infektionen auf 40 bis 70 % beziffern. Das Risiko, sich zu infizieren und infektiös zu sein, reduziere sich also auf die Hälfte.“
Rn. 61
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2022/04/rs20220427_1bvr264921.html
Nach den neusten Zahlen des RKI liegt die Impfeffektivität in der Altersgruppe 18 – 59 jedoch nur bei 0 – 25 % .
Für dreifach Geimpfte wurde die Impfeffektivität vom RKI für die Kalenderwochen 14 bis 16/2022 sogar mit 0 Prozent (14. KW), 1,4 Prozent (15. KW) und mit 0 Prozent (16. KW) ausgewiesen. Auch aus dem Wochenbericht des RKI vom 05.05.22 geht hervor, dass sich diese Daten inzwischen verändert haben:
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Daten/Impfeffektivitaet.html
Die Infektionsgefahr soll ausserdem seit mehreren Wochen für alle Gruppen egal ob geimpft oder ungeimpft gleich sein.
„Grafik RKI-Wochenbericht vom 28.04.2022 S. 26:“
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Wochenbericht/Wochenbericht_2022-04-28.pdf?__blob=publicationFile
Das RKI hat den vom BVerfG zitierten Absatz in den Wochenberichten ab dem 05.05.22 daher auch komplett gestrichen.
Wörtlich heißt es in dem RKI-Wochenberichten ab dem 05.05.2022 nur noch:
„Das Robert Koch-Institut schätzt die Gefährdung durch COVID-19 für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland insgesamt als sehr hoch ein.“
Gute Argumente für Eure Auseinandersetzung mit dem Gesundheitsamt !!!
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Einrichtungsbezogene Impfpflicht ( §20a IfSG ): Tipps zur Anhörung
Musterschreiben für Antwort an Gesundheitsamt - zum Download:
https://kanzlei-rohring.de/downloads/musterschreiben-gesundheitsamt-anforderung-nach-20a-abs-5-ifsg/
01:02 Beispiele für Anhörungsschreiben
03:30 Anforderung an Anhörung
04:37 Kommentierung zu § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz
05:45 Beispiele
08:12 Rechtsfolge einer fehlerhaften Anhörung
09:50 Reaktionsmöglichkeiten
11:01 Akteneinsicht
11:45 Datenschutzrechtliche Erwägungen
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Unverbindliches Muster für Schriftsatz an Arbeitgeber : https://kanzlei-rohring.de/muster-schriftsatz-an-arbeitgeber-zu-taeglichen-corona-testungen-im-betrieb/
Bis jetzt war der Arbeitgeber nach der Corona Arbeitsschutzverordnung verpflichtet, „mindestens“ zwei Beschäftigtentestungen pro Woche zur Verfügung zu stellen.
Was gilt ab heute ?
Wurde die Corona Arbeitsschutzverordnung modifiziert ?
https://www.gesetze-im-internet.de/corona-arbschv_2021-07/BJNR617900021.html
Neue Corona Arbeitsschutzverordnung gilt bis zum 19.3.2022 !
Ziffer 1.1.12
https://www.bmas.de/DE/Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen-und-Antworten-ASVO/faq-corona-asvo.html#doc89168596-e024-487b-980f-e8d076006499bodyText3
01:26 Homeoffice Pflicht
§ 618 BGB:
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__618.html#:~:text=(1)%20Der%20Dienstberechtigte%20hat%20R%C3%A4ume,gegen%20Gefahr%20f%C3%BCr%20Leben%20und
Rechtsstand : 25.11.2021
Ihr könnt uns gerne Kommentare schreiben, bitte seid aber respektvoll und höflich.
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Amtsgericht Lippstadt Urteil vom 06.03.2023
Zum Nachlesen mit Link zum Freispruch vom 06.02.2023:
https://kanzlei-rohring.de/2023/03/07/einrichtungsbezogene-impfpflicht-freispruch-beim-amtsgericht-lippstadt-kein-bussgeld/
Lauterbach am 24.11.2022 im ZDF:
https://www.zdf.de/nachrichten/politik/corona-impfpflicht-lauterbach-pflege-100.html
Ihr könnt uns gerne in den Kommentaren von euren Erfahrungen berichten.
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EuGH Urteil vom 21.03.2023: Schadensersatz im Dieselskandal bei fahrlässiger Handlung.
Mit Urteil vom 21.03.2023 (C-100/21) hat der EuGH entschieden, dass im Dieselskandal betroffene Autokäufer bereits dann Anspruch auf Schadensersatz haben, wenn der Hersteller fahrlässig gehandelt hat.
Was das Urteil konkret für betroffene deutsche Verbraucher bedeutet, erfahrt ihr in diesem Video.
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Lockdown Light: Ist das noch verhältnismäßig?
Wieder haben unsere Kanzlerin Angela Merkel und die Ministerpräsidenten am Bundestag vorbei Beschlüsse gefasst.
Erinnert sei an Gerichte, die schon mehrfach unverhältnismäßige oder gar rechtswidrige Corona-Bestimmungen kassiert haben.
Stichwort: Versammlungsverbot, Beherbergungsverbot, in einigen Bundesländern auch Maskenpflicht in der Fußgängerzone.
Die Gewaltenteilung scheint zumindest noch zu funktionieren.
Wo allerdings kein Kläger ist, gibt es auch keinen Richter.
Intensivbettenregister:
https://www.divi.de
https://www.intensivregister.de/#/intensivregister
Ärzte und Wissenschaftler werben für Strategiewechsel in Pandemiebekämpfung:
https://www.kbv.de/html/1150_48918.php
Great Barrington Declaration:
https://gbdeclaration.org/
Corona-Pandemie: WHO warnt vor Lockdown-Folgen
http://www.tagesschau.de/multimedia/video/video-776349.html
Positiv auf Corona getestet worden, aber nicht ansteckend? Was der Ct-Wert über die Infektiosität verrät:
https://www.rnd.de/gesundheit/corona-test-positiv-aber-nicht-ansteckend-was-bedeutet-der-ct-wert-T24MONDJMNHSDGF5HNQYGVL2LU.html
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https://www.youtube.com/watch?v=LB9NFnqfsbM
Muster: Schriftsatz an Arbeitgeber zur Durchsetzung einer Tätigkeit im Homeoffice
https://kanzlei-rohring.de/muster-schreiben-zur-durchsetzung-einer-taetigkeit-im-homeoffice/
In § 28 b Abs. 4 S. 1 IfSG heißt es:
„(4) Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten
im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten
anzubieten,
diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen,
wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.
Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen. Die zuständigen Behörden für den Vollzug der Sätze 1 und 2 bestimmen die Länder nach § 54 Satz 1. „
Gleichwohl sind viele Arbeitgeber der Auffassung, dass es ihre Entscheidung sei, ob sie eine Tätigkeit im Homeoffice anbieten oder nicht.
In diesem Video erfahrt Ihr, wann Ihr einen Anspruch auf eine Tätigkeit im Homeoffice habt und was Ihr machen könnt, wenn Euer Arbeitgeber sich weigert.
Im Homeoffice gilt nicht 3 G am Arbeitsplatz.
Rechtsstand : 09.12.2021
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