Demonstration für Grundrechte und Freiheit in Bregenz, 31.12.2020
Redner: Siegfried Bernhauser
- Aufhebung der Verordnung der Betretungsverbote in Gaststätten - weil gesetzeswidrig: "die als gesetzwidrig festgestellte Bestimmung ist per Ablauf des 31.12.2020 nicht mehr anzuwenden.“
- Maskenpflicht und Klassenteilung: "diese Bestimmungen sind nicht mehr anzuwenden."
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WICHTIG: Zum Thema "Betretungsverbot von Gaststätten":
das ist durchaus etwas verwirrend und zwar deshalb, weil es gleich drei Urteile gibt, welche das Betretungsverbot von Gaststätten aufgehoben haben.
1. https://www.vfgh.gv.at/downloads/VfGH-Erkenntnis_V_405_2020_vom_1._Oktober_2020.pdf
2. https://www.vfgh.gv.at/downloads/VfGH-Erkenntnis_V_429_2020_vom_1._Oktober_2020.pdf
3. https://www.vfgh.gv.at/downloads/VfGH-Erkenntnis_G_272_2020_vom_1._Oktober_2020.pdf
Letztere Erkenntnis hebt zwei Absätze von §6 der COVID-19 Lockerungsverordnung auf.
Dies war der Inhalt des §6: COVID-19 Lockerungsverordnung:
Gastgewerbe
§ 6. (1) Das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe ist untersagt.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Gastgewerbetriebe, welche innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden:
1. Krankenanstalten und Kuranstalten,
2. Pflegeanstalten und Seniorenheime,
3. Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und Kindergärten,
4. Betrieben, wenn diese ausschließlich durch Betriebsangehörige genützt werden dürfen.
(3) Abs. 1 gilt nicht für Beherbergungsbetriebe, wenn in der Betriebsstätte
Speisen und Getränke ausschließlich an Beherbergungsgäste verabreicht und ausgeschenkt werden.
(4) Abs. 1 gilt nicht für Campingplätze und öffentliche Verkehrsmittel, wenn dort
Speisen und Getränke ausschließlich an Gäste des Campingplatzes bzw. des öffentlichen Verkehrsmittels verabreicht und ausgeschenkt werden.
(5) Hinsichtlich der Ausnahmen gemäß Abs. 2 bis 4 ist sicherzustellen, dass
gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten wird.
(6) Die Abholung vorbestellter Speisen ist zulässig, sofern diese nicht vor Ort
konsumiert werden und gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten wird sowie eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen wird.
(7) Abs. 1 gilt nicht für beruflich erforderliche Zwecke und für Lieferservice."
Und dies ist das Urteil, nachzulesen auf Seite 2 von Erkenntniss Nummer 3 oben:
"I. 1. § 6 Abs. 1 und 4 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Lockerungen der Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen wurden (COVID-19-Lockerungsverordnung – COVID-19-LV), BGBl. II
Nr. 197/2020, idF BGBl. II Nr. 207/2020 wird als gesetzwidrig aufgehoben.
2. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 in Kraft.
§6 Abs. 1: „(1) Das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe ist untersagt.“
35 Abs 4: „(4) Abs. 1 gilt nicht für Campingplätze und öffentliche Verkehrsmittel, wenn dort Speisen und Getränke ausschließlich an Gäste des Campingplatzes bzw. des öffentlichen Verkehrsmittels verabreicht und ausgeschenkt werden.“
Beide Absätze wurden aufgehoben und für beide ist die Aufhebung mit Ablauf des 31. Dezember 2020 in Kraft getreten.
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Die osterreichische Bundesverfassung ist das oberste Gesetz (Primärrecht), an welches sich alle zu halten haben, auch die Bundesregierung. Die Ausgestaltung der Rechtsprechung obliegt dem VfGH, dessen Urteile ebenfalls von allen Bürgerinnen und Bürgern der Bundesrepublik zu befolgen sind, auch von der Bundesregierung.
Entsprechende Kundgebungen des VfGH zum Download:
- Maskenpflicht und Klassenteilung gesetzwidrig:
https://www.vfgh.gv.at/downloads/VfGH_10.12.2020__V_436_2020_Covid-Massnahmen_in_Schulen_.pdf
- Betretungsverbot von Gaststätten gesetzwidrig:
https://www.vfgh.gv.at/downloads/VfGH-Erkenntnis_V_405_2020_vom_1._Oktober_2020.pdf
- Maskenpflicht in öffentlichen geschlossenen Räumen gesetzwidrig:
https://www.vfgh.gv.at/downloads/VfGH-Erkenntnis_G_271_2020__V_463-467_2020_vom_1._Oktober_20.pdf
- Verbot von Veranstaltungen mit mehr als 10 Personen gesetzwidrig:
https://www.vfgh.gv.at/downloads/VfGH-Erkenntnis_V_428_vom_1._Oktober_2020.pdf
- Weitere Rechtssprechungen:
https://www.vfgh.gv.at/rechtsprechung/Ausgewaehlte_Entscheidungen.de.html
WICHTIGER HINWEIS:
bitte informieren Sie sich selbst über Ihre Rechte und Möglichkeiten und nehmen Sie einen Rechtsanwalt in Anspruch. Wir übernehmen keine Verantwortung für die Richtigkeit der Aussagen.
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