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Created On
14 Jul 2023 10:35:17 UTC
Transaction ID
Gesetze
Die Gesetze bilden die Gesamtheit der Regeln, die man in einem Staat zu befolgen hat. Das Ziel der Gesetze ist es, das Leben in der Gesellschaft zu ordnen. Jeder Staat hat seine eigenen Gesetze. Sie werden von dem Staatsorgan gemacht, das man die gesetzgebende Gewalt nennt (das Parlament).

Unter Gesetz versteht man

inhaltlich (materiell) jede Rechtsnorm, welche menschliches Verhalten regelt.
förmlich (formell) jeden Willensakt, welcher im Gesetzgebungsverfahren zustande gekommen ist.
Der Gesetzestext ist der konkrete Wortlaut eines Gesetzes. Das durch Gesetz geschaffene Recht heißt Gesetzesrecht.

Begriff

Der Wortherkunft gemäß bezeichnet der Ausdruck Gesetz etwas Gesetztes, etwas Festgelegtes. Ein Gesetz ist also im eigentlichen Sinn des Wortes eine Festlegung von Regeln. Daher bezeichnet man insbesondere den Vorgang der Gesetzgebung, der aus der entsprechenden der Legislative zugewiesenen Gesetzgebungskompetenz folgt, auch als Rechtsetzung – im Gegensatz zur Rechtsprechung als der Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten durch die Gerichte (Judikative) und dem Gesetzesvollzug durch die Verwaltungsbehörden (Exekutive). Laut Duden ist das Gesetz „eine vom Staat festgesetzte, rechtlich bindende Vorschrift“. Von dem Verb setzen leitet sich zudem der Begriff des positiven Rechts ab.

Allgemeines

Die juristische Fachsprache unterscheidet zwischen dem Gesetz im materiellen Sinne und dem Gesetz im formellen Sinne. Der Gesetzesbegriff ist immer mit der politischen Struktur der jeweiligen Gemeinschaft verbunden, für welche das Gesetz gilt. Auch Gesetze selbst benutzen das Wort Gesetz, ohne es zu präzisieren. So ist in Art. 2 Abs. 2 GG ein förmliches Gesetz, in Art. 3 Abs. 1 GG jedoch ein materielles Gesetz gemeint. Der Blick in ein bestimmtes Gesetz erfordert genaue Kenntnis der verfassungsrechtlichen Gesetzgebungskompetenzen (Art. 70 ff., Art. 105 GG), woraus sich ergibt, ob eine bestimmte Regelungsmaterie durch Bundes- oder/und Landesrecht angeordnet werden kann. Das gilt meist auch international bei dezentral organisierten Staaten. Da die Gerichte bei der Kontrolle der Exekutive an das Gesetz gebunden sind (Art. 20 Abs. 3 GG), dürfen sie ihren Entscheidungen nur materielles Recht (Verfassungsrecht, förmliche Gesetze, Rechtsverordnungen, autonome Satzungen und auch Gewohnheitsrecht) zugrunde legen.

Geschichte

Als älteste überlieferte Rechtssammlung gilt der Codex Ur-Nammu, der auf etwa 2100 v. Chr. datiert wird. Einer römischen Legende nach seien um 450 v. Chr. in Rom die Zwölftafelgesetze geschaffen worden, die laut Gregor Kirchhof die erste auf allgemeine Regelungen ausgerichtete Kodifikation gewesen seien, sie sind nicht überliefert oder erhalten. Das römische Recht war in der ausgehenden Spätantike (533/534 n. Chr.) im Corpus Iuris Civilis aufgezeichnet worden. Der Begriff des Gesetzes wurde in der Antike von Platon und Aristoteles geprägt (Nomoi als Tugend), für Aristoteles war die Allgemeinheit das Wesensmerkmal eines Gesetzes. Nach weitgehend unbestrittener Ansicht kam es in vielen griechischen Gemeinwesen des Mutterlandes, Kleinasiens, Siziliens und der Magna Graecia im 6. Jahrhundert zu einer Feststellung des Rechtes durch schriftliche Fixierung der Gesetze, die öffentlich gemacht und dadurch allgemein zugänglich wurden.

Unterscheidung Gesetz und Recht

Historisch sind Recht und Gesetz zu unterscheiden. Der Kern des Rechts liegt in dem römisch-rechtlichen Richterrecht, das dann durch Justinian (corpus iuris civilis) eine Kodifizierung erfahren hat (s. o.). Der Begriff des Gesetzes geht auf die Magna Carta von 1215 zurück, wonach nur das Parlament die Zustimmung zu einer Steuererhebung erteilen konnte. Dieser Begriff des Gesetzes kennzeichnet das öffentliche Recht. Die heutige Unterscheidung von Recht und Gesetz orientiert sich noch weitgehend an dieser unterschiedlichen Herkunft der Begriffe.

Arten

Nicht nur Gesetze, die als solche bezeichnet werden (Bürgerliches Gesetzbuch), sondern auch andere Rechtsnormen haben Gesetzescharakter. Die Rechtsverordnung befreit ein vorgeschaltetes, abstrakteres Gesetz von technischen Details und entlastet es von fallspezifischen Anordnungen. Die Ermächtigung zur Rechtsverordnung ist die Übertragung rechtsetzender Gewalt durch die Legislative auf die Exekutive bis hinunter auf Behördenebene (Art. 80 Abs. 1 GG).
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